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Family Reunion – Uta, Elke, Gerd & Karl in Upper Bavaria – 2003

Von Do., 30. Oktober 2003 bis Fr., 31. Oktober 2003

Die Familienzusammenführung ist ein Zuzug von Familienangehörigen zu einer Person, die sich bereits im Zielland aufhält oder gemeinsam mit den Familienangehörigen zuziehen will, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Die Familienzusammenführung ist in der Regel gleichzeitig oder nachträglich möglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet in der Regel zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug und dem Nachzug sonstiger Familienangehöriger. Der Familiennachzug wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich gewährt und die rechtlichen Bestimmungen differieren erheblich. Bei diesem Event gab es keinerlei rechtliche Bestimmungen, sondern reine Sympathie Bekundungen der jeweiligen Schwiegertiger beim zweiten Treffen nach unserer Hochzeit in Italien im Vorjahr

Mit dabei
  • Elke und Gerd Hoischen, Uta und Karl-Heinz Kamm

Besuch von Elke und Gerd bei meinen Eltern in Prien; Hoischens waren auf Bayernreise und lebten wahre "Familienzusammenführung" in Prien, nachdem sich die vier im September des Vorjahres bei unserer Hochzeit in Gardone kennengelernt haben

Es werden Photoalben studiert und Rotwein getrunken

Medikamente getestet und auch ein Ramazotti angeboten

Ausgangspunkt für den Nachzug von Ehepartnern oder anderen Familienmitgliedern ist der im Art. 6 Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 1987 zur Familienzusammenführung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Grundrecht zum Schutz von Ehe und Familie, dass diese Grundsatznorm keinen grundrechtlichen Anspruch auf Ehegattennachzug nach Deutschland begründet. Der Gesetzgeber muss sie entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, er hat jedoch grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahrnehmung seiner Schutz- und Förderpflichten. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36) geregelt. Die Zustimmung zum Familiennachzug wird von der Ausländerbehörde in Abstimmung mit den Deutschen Auslandsvertretungen erteilt. Im August 2007 trat die Novellierung des Gesetzes in Kraft. Die Zustimmung erfolgt in einem Visaverfahren und ist seit 2007 gebunden an Nationalität, Sprachkenntnisse, Sicherung des Lebensunterhaltes und in manchen Fällen Wohnungsgröße. Seit 2007 ist auch der Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen unter bestimmten Umständen an das Einkommen gebunden. In der Gesetzesbegründung heißt es, das sei dann der Fall, wenn eine Familienzusammenführung im Ausland zumutbar ist, was für Eingebürgerte oder Doppelstaatler eher der Fall sein soll als für Deutsche ohne anderen kulturellen Hintergrund. Es besteht im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht kein Anspruch auf Geschwisternachzug. Sie gehören nicht zur sogenannten "Kernfamilie", sondern sind unter der Gruppe "sonstige Familienangehörige" subsumiert. 2007 wurde ein Ehegattennachzugsalter von 18 Jahren beschlossen. Ebenso wurde beschlossen, dass einfache Deutschkenntnisse gemäß der Stufe A1 des europäischen Sprachenzertifikats nachgewiesen werden müssen. Durch diesen Sprachtest sollten die Integration erleichtert und Zwangsehen verhindert werden. Die nachziehenden Ehepartner von Inhabern der Blue Card sowie von Hochqualifizierten nach § 19 AufenthG sind ebenso wie anerkannte Hochschulabsolventen vom Nachweis von Deutschkenntnissen befreit.

Fehler entdeckt, Änderungen & Ergänzungen gewünscht sowie eigene Photos zur Vervollständigung verfügbar? Bitte gerne per Mail an Michael@Kamm.info.