Kramer gegen Kramer – Komplexes Scheidungverfahren am Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen – 1999
Annähernd zweieinhalb Jahre nach der erfolgten Trennung von Carolina und mir steht nun langsam und allmählich auch das juristische Ende unserer Ehe im Kalender. Da unsere wirtschaftliche Scheidung auf Grund der Komplexität des Vorgangs und den damit auch verbundenen unterschiedlichen Sichtweisen zu den Beträgen im Juli vom eigentlichen Verfahren getrennt worden war sind wir mit dem wirtschaftlichen Thema mittlerweile durch. Nach der Klärung aller anderen familienrechtlichen Punkte steht nur noch der finale juristische Akt aus. Die Ladung des Gerichts zum Scheidungstermin erhält man bei einer einvernehmlichen Scheidung, nachdem der Ehegatte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Ist der Versorgungs-Ausgleich durchzuführen, erfolgt eine Ladung zur Scheidung erst dann, wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungen vorliegen. Das persönliche Erscheinen zum Scheidungstermin wurde in der Regel durch das Gericht angeordnet. Hierzu wurden die Ehegatten meistens förmlich geladen.Eine Scheidung in Abwesenheit eines Ehegatten erfolgt nur in Ausnahmefällen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist die Dauer des Termins zur Scheidung meist nur 10 bis 15 Minuten. Bei jeder Richterin oder jedem Richter wird der Ablauf der mündlichen Verhandlung im Detail variieren, jedoch ist der übliche Ablauf des Gerichtstermins beim Familiengericht in einer Ehescheidung folgender: Der Anwalt der Antragstellerseite stellt sodann bei einer einvernehmlichen Scheidung den Antrag auf Ehescheidung. Die Antragsgegnerseite stimmt der Scheidung zu. Da Anträge nur durch einen Anwalt gestellt werden können, wird bei einer anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerseite häufig ebenfalls ein Scheidungsantrag gestellt. Im Anschluss wird kurz der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich oder aber die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs erörtert. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge - die wir beide gemeinsam wahrnehmen - und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Das hat alles so weit geklappt und wir stehen das Thema im Beisein unserer Anwälte Traudl Bergau und Florian Liebl in Garmisch dann auch final durch und sind ab Anfang Dezember geschiene Leute .
- Carolina & Michael Kamm, Traudl Bergau & Florian Liebl
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist eines von 73 Amtsgerichten in Bayern und eines von acht Amtsgerichten im Bezirk des ihm übergeordneten Landgerichts München II. Der Sitz des Amtsgerichts befindet sich am Rathausplatz 11 im Ortsteil Partenkirchen der Gemeinde Garmisch-Partenkirchen.
Nach dem Scheidungstermin sendet das Familiengericht den geschiedenen Eheleuten einen Scheidungsbeschluss zu, welcher nach einer Frist von 1 Monat rechtskräftig ist. Innerhalb dieser Zeit haben die Ehepartner die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Will man die Scheidung sofort für gültig befinden lassen, so müssen beide Eheleute nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf Rechtsmittel verzichten. Dann ergeht binnen vier Wochen das rechtskräftige Scheidungsurteil ohne vorheriger Einspruchsfrist. Die Kosten einer Scheidung können von vielen Faktoren abhängig sein. Grundsätzlich gilt, dass eine einvernehmliche Scheidung wesentlich kostengünstiger ist als eine strittige oder Härtefallscheidung. Die Kosten einer Scheidung werden vor allem davon beeinflusst welche Scheidungsfolgen geklärt werden müssen. Prinzipiell hängen die Kosten vom Streit- oder Verfahrenswert ab, welcher sich wiederum aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ergeben. Von diesem Wert ausgehend werden folgende Kosten berechnet: Die Anwaltskosten für die Scheidung und die Gerichtsgebühren für die Scheidung. Bei einem Scheidungsverfahren müssen beide Ehegatten die Gerichts- und Anwaltsgebühren tragen. So kann vereinfacht gesagt werden, dass jede Partei im Verfahren ihre Kosten zu begleichen hat. Im Gegensatz zu Zivilprozessen werden die Kosten also nicht am Ende des Verfahrens auf eine Streitpartei übertragen. Kann ein Ehegatte die anfallenden Kosten für das Scheidungsverfahren nicht begleichen, so steht im gemäß § 144 Zivilprozessordnung (ZPO) die sogenannte Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe zu. Diese deckt neben den Gerichtsgebühren auch die Anwaltskosten für das gesamte Verfahren.
Die Dauer einer Scheidung ist davon abhängig, wie die zuständigen Gerichte arbeiten, ob die Scheidung im Einvernehmen vollzogen wird und wie umfangreich die zu klärenden Scheidungsfolgen sind. Demnach kann ein Scheidungsverfahren zwischen 6 bis 12 Monaten dauern, aber auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Sollten Sie die Dauer der Scheidung verkürzen wollen, dann können Sie – neben einem Verzicht auf Versorgungsausgleich – auch auf die Klärung von Unterhaltsfragen und den Zugewinnausgleich verzichten. Ist es unvermeidlich, strittige Scheidungsfolgen zu klären, dann sollte dies in gesonderten Verfahren erfolgen. Allein für die Zusammentragung und Zusendung der Informationen der Versorgungsansprüche des entsprechenden Versorgungsträgers können mehrere Monate verstreichen. Wer die Dauer der Scheidung verkürzen möchte, kann diese Informationen bereits vorab beschaffen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eines Verzichts auf Versorgungsausgleich. Davon ist jedoch ohne ausführliche Beratung durch einen Anwalt abzuraten, da Ihnen dadurch finanzielle Benachteiligungen in Zukunft entstehen können. Beim Kindesunterhalt erübrigt sich die Frage, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Ein Kind hat immer einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern.
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