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Trennungsphase mit anwaltlicher Scheidungsvorbereitung – Familienrechtler und das Bürgerliche Gesetzbuch – 1997

Am Mo., 28. Juli 1997

Ende Juli bin ich von meinem Bootstrip mit Jasmin und Michi aus Kroatien wieder gekommen und habe mich im Anschluss mit Carolina zu ihrer mit Fahrlehrerin Maria geplanten Trennung ausgetauscht. Aufgrund meiner schlechten Erfahrungen aus dem 1994 bin ich anschließend aus unserem Murnauer Haus ausgezogen und habe mir ab Mitte August eine Wohnung in München genommen. Bereits Ende August sind Carolina und ich soweit, daß es bezüglich unserer Ehe in Media Res geht und das Thema Scheidung nicht nur im Raum steht, sondern auch in eine organisatorische Umsetzung geht. Das Ende einer Ehe und somit die Scheidung in Deutschland ist nicht nur ein emotional aufgeladener Lebensabschnitt, sondern auch ein klar durch das Deutsche Familienrecht geregelte Rechtsakt. Das sogenannte Scheidungsrecht regelt, wann, wie und vor allem mit welchen Anforderungen eine Ehe geschieden werden kann. Rechtsgrundlage für jede Scheidung in Deutschland ist das Familienrecht. Dieses ist Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Eine Scheidung ist nur aufgrund des Zerrüttungsprinzips möglich. Einzige Ausnahme ist hierbei die Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte. Bevor eine Scheidung beantragt werden kann, gilt es das Trennungsjahr als Nachweis der Zerrüttung der Ehe zu vollziehen. Für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht zuständig, vor dem Anwaltszwang herrscht. Ablauf, Dauer und Kosten einer Scheidung sind grundsätzlich immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Grundsätzlich kann eine rechtmäßig geschlossene Ehe in Deutschland ausnahmslos nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Es ist somit für eine Scheidung zwingend nötig, das Familiengericht mittels Antragstellung anzurufen und dadurch das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten. Für dieses besteht im Übrigen der sogenannte Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass man sich vor Gericht nicht selbst vertreten kann, sondern einen zugelassenen Anwalt als rechtlichen Beistand benötigt. Mitunter ein Grund dafür ist, dass es nicht ein Scheidungsrecht für sich in Deutschland gibt, sondern unterschiedliche Gesetze zur Geltung kommen, wenn man sich scheiden lassen möchte. Was der Laie oftmals pauschal als Scheidungsrecht bezeichnet, ist in der Rechtspraxis eine Kombination aus unterschiedlichen Gesetzen. Was auf den ersten Blick hin komplex und womöglich sogar verwirrend wirkt, hat durchaus seine Berechtigung. Denn der Gesetzgeber gibt in den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Scheidung in Deutschland wie einzelne Abschnitte im Scheidungsverlauf gehandhabt werden müssen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zählen dabei das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das deutsche Gerichtskostengesetz (GKG). Den regelmäßigen Erhebungen des statistischen Bundesamt zufolge, wurden im Jahr 2020 rund 373.000 Ehe im gesamten Bundesgebiet geschlossen. Im gleichen Zeitraum ergingen rund 140.000 rechtskräftige Scheidungsurteile. Mit einer daraus resultierenden Scheidungsrate von fast 40% für das Jahr 2020 lässt sich sehr anschaulich darstellen, dass Eheauflösungen trotz einer durchschnittlichen Ehedauer von 14,7 Jahren zum rechtlichen Alltag gehören. Eine Ehe geht mit grundlegenden Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten einher und soll daher im Sinne des Familienrechts nicht unüberlegt geschlossen werden. Der gleiche Grundsatz gilt im Umkehrschluss auch für die Scheidung. Nur weil es einmal zu Konflikten kommt, soll und muss man nicht sofort an das Ende der Ehe denken. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber im §1565 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, dass eine Ehescheidung nur dann möglich ist, wenn die Ehe als zerrüttet angesehen werden kann und keine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Dies nennt man auch Zerrüttungsprinzip, von dem es grundsätzlich nur eine Ausnahme gibt, nämlich den sogenannten Härtefall. Entsprechend kennt das Familienrecht auch nur zwei rechtliche Arten der Scheidung, die aufgrund Scheitern der Ehe und die aufgrund unzumutbarer Härte. In der Rechtspraxis kann jedoch zwischen den folgenden Scheidungsarten unterschieden werden. Ich selber habe den Münchner Rechtsanwalt Florian Liebl als rechtlichen Vertreter gewählt. Carolina hat eine Rechtsanwältin gefunden, die sie später noch einmal austauscht.

Mit dabei
  • Carolina und Michael Kamm

Eine Scheidung ist nur aufgrund des Zerrüttungsprinzips möglich. Einzige Ausnahme ist hierbei die Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte.

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